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Oft gestellte Fragen und ergänzende Hinweise
Gilt mein Halter-Haftpflichtversicherungsschutz auch, wenn ich meinen Gleitschirm an meinen Flugsportkollegen verleihe?
Ja - Die AXA Halterhaftpflicht ist auf das Flugsportgerät bezogen und erfüllt damit die im Luftfahrtrecht normierten Bedingungen der Pflichtversicherung des Halters. Damit ist auch jeder berechtigte Benützer des Flugsportgerätes mitversichert. (AVB 300/2016 Pkt 2.1.1)
Gilt meine Halterhaftpflichtversicherung auch für Schäden gegenüber Dritten, wenn ich einen (geliehenen) "Testschirm" fliege?
Nein – bei einem Schadenereignis mit einem Luftfahrzeug/Flugsportgerät liegt die Haftung beim Halter und dieser ist auch verpflichtet, für den entsprechenden Versicherungsschutz (auch für allfällige Forderungen gegenüber dem berechtigten Benützer) zu sorgen. Ein allfälliger Haftungsanspruch ist entsprechend den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen an den Halter bzw. dessen Versicherung zu richten.
Mein Freund hat personenbezogenen Haftpflicht-Versicherungsschutz – gibt es so etwas auch bei AXA?
Nein – ein solcher würde nur bei Verschulden der versicherten Person zu Leistungen verpflichten und die daneben immer bestehende verschuldensunabhängige Haftung des Halters nicht abdecken. Dies entspricht so nicht den luftfahrtrechtlichen Erfordernissen, welchen eine verschuldensunabhängige "Gefährdungshaftung" u Grunde gelegt ist. Ein solcher Versicherungsschutz kann auch nicht die gesetzlich normierte Haftung des Halters verdrängen, auch nicht dessen Verpflichtung für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen. Im Schadenfall wird der Haftungsanspruch immer an den Halter gehen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die verschuldensunabhängige Haftung des Halters finden sich in den §§ 148 bis 155 des österreichischen Luftfahrtgesetzes bzw. §§ 33 bis 42 des deutschen Luftverkehrsgesetzes. Die Versicherungspflicht des Halters ist in den §§ 164 bis 168 des österreichischen Luftfahrtgesetzes bzw. § 43 (2) des deutschen Luftverkehrsgesetzes geregelt.
österreichisches Luftfahrtgesetz
Rechtssatz des Obersten Gerichtshofes zur Deckung der Halterhaftpflichtversicherung für Ansprüche gegen den Piloten
deutsches Luftverkehrsgesetz
Wie ändere ich meinen Halter-Haftpflicht-Versicherungsschutz wenn ich ein neues Fluggerät gekauft habe?
Teile uns per e-Mail oder Post die Type, Baujahr und Seriennummer des neuen Fluggerätes mit, sowie gegen welches bislang versichertes Gerät dies ausgetauscht werden oder ob dieses zusätzlich in die Polizze (bis zu 3 Geräte sind zum persönlichen Gebrauch möglich) aufgenommen werden soll. Wir stellen einen neuen Versicherungsschein und Versicherungskarte aus und senden diese zu. Wir berechnen dafür EUR 10,-- als Bearbeitungsgebühr.
Wie sind die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen und Berechtigungen im Ausland zu erfüllen?
Für Zulassung/Musterprüfung/Bauvorschriften von Hänge- oder Paragleitern gelten grundsätzlich die jeweiligen nationalen Bestimmungen über die erforderliche Lufttüchtigkeit eines Staates, in welchem das Flugsportgerät in Betrieb genommen wird. In den für diese Flugsportgeräte gültigen AXA Versicherungsbedingungen gelten die dort genannten Auflagen auch dann als erfüllt, wenn die diesbezüglichen Erfordernisse am Standort der Halterschaft und/oder der Sicherheitsstandard einer EN Norm erfüllt sind.

Da es sich bei dieser Beschreibung im letzten Satz um eine und/oder Aufzählung handelt, wären demzufolge die in den relevanten AXA Versicherungsbedingungen genannten Auflagen auch dann erfüllt, wenn der Hänge- oder Paragleiter dem Sicherheitsstandard der EN Norm entspricht.

Erlaubnis/Berechtigung/Fluglizenz: Grundsätzlich gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen über den erforderlichen Befähigungsnachweis. Im Zweifelsfalle gilt für den Versicherungsschutz die jeweils nationale Berechtigung des Piloten als ausreichend, sofern im Gastland die Erlaubnis nicht explizit versagt wird.
Eine formelle Anerkennung von Erlaubnissen/Berechtigungen/Zulassungen oder Musterprüfungen für HG/PG/FASCH sind im Flugsport unüblich und erscheinen somit für den Versicherungsschutz als nicht erforderlich.
Werden bei der Mitversicherung von Unfallkosten in der Unfallversicherung auch Kosten in privaten Sanatorien bzw. für Zahnersatz übernommen?
Nach Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen sind Heilkosten die Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet werden und nach ärztlicher Verordnung notwendig sind. Das bedeutet, dass die "Regelkosten" maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme erstattet werden. Darüber hinausgehende "private" Behandlungskosten in den unter 1.1.1. aufgeführten Einrichtungen werden nicht ersetzt.
Für die erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes besteht Versicherungsschutz (maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme), sofern dies im ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall notwendig ist.

 

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